Leistungen
Unsere Leistungen
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Betrieb einer Apotheke beantragen
Die Erlaubnis gilt ausschließlich
- für die Person, die sie erhalten hat, und
- für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
Die Erlaubnis verpflichtet Sie dazu, die Apotheke persönlich in eigener Verantwortung zu leiten.
Hinweis: Möchten mehrere Personen zusammen eine Apotheke betreiben, so ist dies nur in den Rechtsformen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) möglich. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten dann eine Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke.
Dem Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke erteilt werden, wenn diese von einer angestellten Apothekerin oder einem angestellten Apotheker geleitet wird und die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist. Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses.
Hinweis: Beim Trägerwechsel ist beim zuständigen Regierungspräsidium eine neue Erlaubnis zu beantragen.
Zuständige Stelle
das für den Sitz der Apotheke örtlich zuständige Regierungspräsidium
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie
- besitzen die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker und
- die dafür erforderliche Zuverlässigkeit,
- sind voll geschäftsfähig,
- haben keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen, die gegen bestimmte Regelungen des Apothekengesetzes verstoßen (beispielsweise Beteiligungen an der Apotheke, bevorzugte Abgabe bestimmter Arzneimittel, Rezeptzuweisungen),
- weisen nach, dass Sie über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen,
- sind gesundheitlich geeignet für die Leitung einer Apotheke und
- teilen mit, ob und an welchem Ort in einem anderen EU-/EWR-Staat Sie eine oder mehrere Apotheken betreiben.
Verfahrensablauf
Die Apothekenerlaubnis können Sie formlos beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
- Anschrift
- Angabe der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind
- Name der Apotheke, Ort und Straße
- Datum der geplanten Eröffnung oder Übernahme
Fristen
Mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Eröffnungs- oder Übernahmetermin
Erforderliche Unterlagen
Je nachdem, in welcher Form Sie die Apotheke betreiben wollen, müssen Sie unterschiedliche Unterlagen oder Dokumente vorlegen.
Neuerrichtung oder Kauf einer Apotheke
- kurzer (tabellarischer) Lebenslauf mit der Angabe, in welchem Land Pharmazie studiert und die pharmazeutische Prüfung abgelegt wurde, und genauen Angaben über die berufliche Tätigkeit nach Erteilung der Approbation.
Den Lebenslauf müssen Sie handschriftlich mit Datumsangabe unterschreiben. - Identitätsnachweis (z.B. eine beglaubigte Kopie von Reisepass oder Personalausweis)
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (direkte Übersendung an das Regierungspräsidium)
- aktuelles ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sind, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten
- Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
- eine nach Abschluss der Verträge abzugebende eidesstattliche Versicherung:
Sie versichern, dass Sie keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen haben, die gegen das Apothekengesetz verstoßen. Die eidesstattliche Versicherung können sie vor einer Notarin oder einem Notar oder vor der Genehmigungsbehörde abgegeben. - Erklärungen und Versicherungen:
- ob ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren anhängig war oder ist
- ob Sie eine weitere Betriebserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragt haben
- Mitteilung, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben
- Ausschluss von Fremd- und Mehrbesitz in der Bundesrepublik Deutschland
- Nachweise, dass Sie über die erforderlichen Räume verfügen:
- amtlich beglaubigter Grundbuchauszug oder sonstiger Nachweis, aus dem die Eigentumsverhältnisse am Apothekengrundstück ersichtlich sind
- Kauf- oder Mietvertrag
- Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe (Flurstück)
- maßstabgerechter Plan der Betriebsräume (Größe und Aufteilung)
- Aufstellung der Grundflächen der Betriebsräume (mindestens 110 Quadratmeter)
- Erklärung, ob die Offizin barrierefrei zugänglich ist
- bei bestehenden Apotheken: die genannten Nachweise, abgesehen vom Kauf- oder Mietvertrag, wenn sich Änderungen gegenüber den bereits vorliegenden Unterlagen ergeben haben
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.:
- Kaufvertrag über Apotheke im Original oder in beglaubigter Fotokopie
- Nachweis über Namensänderung in beglaubigter Fotokopie
- Verzicht der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers auf die ihm erteilte Betriebserlaubnis
- GbR- oder OHG-Vertrag
- Verzicht auf bereits erteilte Betriebserlaubnis für die antragstellende Person
Pacht einer Apotheke
- die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen Ziffer 8 Punkt 1 bis 3
- Pachtvertrag
- wenn die Apotheke bereits verpachtet war: Verzichtserklärung der Vorpächterin oder des Vorpächters für die erteilte Betriebserlaubnis
- in Erbfällen: Erbschaftsnachweis als Beleg für die Verpachtungsberechtigung
Verwaltung einer Apotheke
- die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen die Ziffern 6 und 8 Punkt 1 bis 6
- Erbnachweis
- Verwaltervertrag
Filialapotheken, Versandapotheken
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie benötigen.
Kosten
für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Abnahmebesichtigung: Gebühren nach der Landesgebührenordnung
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.02.2022 freigegeben.