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Wenn Sie eine Apotheke betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie können die Erlaubnis für Ihre Einzelapotheke oder Ihre Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken beantragen.
Die Erlaubnis wird Ihnen persönlich und für festgelegte Räumlichkeiten erteilt. Die Erlaubnis verpflichtet Sie zur persönlichen Leitung einer Apotheke in eigener Verantwortung. Wenn Sie mehrere öffentliche Apotheken betreiben möchten, müssen Sie die Hauptapotheke persönlich führen und für jede weitere Filialapotheke eine oder zwei Apothekerin beziehungsweise Apotheker als Verantwortliche benennen. Die jeweils benannte verantwortliche Person muss dieselben Verpflichtungen erfüllen, wie sie im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter festgelegt sind. Mehrere Personen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben; jede Gesellschafterin beziehungsweise jeder Gesellschafter benötigt dann eine eigene Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke.
Bei einer Neuerrichtung oder Verlegung erfolgt im Rahmen des Verfahrens eine Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde.
Das für den Sitz der Apotheke örtlich zuständige Regierungspräsidium
Sie
Die Apothekenerlaubnis können Sie elektronisch oder schriftlich beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
Die unten genannten erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
Die Unterlagen sind rechtzeitig vor der geplanten Übernahme, Eröffnung oder Verlegungen der Apotheken bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Eine Apotheke darf, nachdem die beantragte Betriebserlaubnis erteilt wurde, erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht . Bei Neueröffnungen ist der Termin zur Abnahmebesichtigung 14 Tage vorher zu vereinbaren.
Die Erlaubnis erlischt unter anderen, wenn von ihr innerhalb eines Jahres kein Gebrauch gemacht wurde.
Je nachdem, in welcher Form Sie die Apotheke betreiben wollen, müssen Sie unterschiedliche Unterlagen oder Dokumente vorlegen.
Neuerrichtung oder Kauf einer Apotheke
Pacht einer Apotheke
Verwaltung einer Apotheke
Filialapotheken,
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Regierungspräsidium, welche Unterlagen Sie benötigen. Auf der Homepage der Regierungspräsidien sind entsprechende Anträge und Informationen veröffentlicht.
Für jede Filialapotheke sind vom Betreiber schriftlich eine oder zwei Apothekerinnen beziehungsweise Apotheker als verantwortliche Personen zu benennen. Die jeweils benannte verantwortliche Person hat die Verpflichtungen zu erfüllen, die nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter gelten. Für jede benannte Verantwortliche Person sind die Approbationsurkunden in aktuell beglaubigter Kopie und gegebenenfalls ein Nachweis über die Namensänderung mittels standesamtlicher Urkunde sowie die Arbeitsverträge in beglaubigter Kopie oder Originalmehrfertigung vorzulegen. Die Hauptapotheke ist ausdrücklich zu benennen.
Die Gebühren richten sich nach der Landesgebührenordnung entsprechend Gebührenziffer zehn.
Die Versorgung von Altenheimen und Krankenhäusern mit Arzneimitteln durch Apotheken bedarf eines Versorgungsvertrages zwischen Heim- oder Krankenhausträgern und den Apothekenbetreibenden. Dieser Vertrag muss vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Standard-Musterverträge zur Heim- und Krankenhausversorgung gibt es bei den Apotheken-Fachverlagen.
Für die Versorgung von Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch Apotheken gilt Folgendes:
Vereinbarungen über die Belieferung mit dem Notfallvorrat an Betäubungsmitteln sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Notfallvorräte müssen die Apothekenbetreibenden beim zuständigen Regierungspräsidium gemäß § 5d Abs.1 Nr. 3 BtMVV vor der ersten Belieferung schriftlich per Post oder E-Mail anzeigen.
14.09.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg