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Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft verkürzen.
Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu geschaffen.
Mit dem Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes und einer Vollmacht der Fachkraft können Arbeitgeber ihre zukünftige Fachkraft unterstützen, indem sie das beschleunigte Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Die Fachkraft kann grundsätzlich aber auch weiterhin über das reguläre Visumverfahren nach Deutschland einreisen.
Erklärvideo: Make it in Germany - Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Online-Anträge der Ausländerbehörde des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten.
Es kann für folgende Personengruppen durchgeführt werden:
Zur Durchführung des Verfahrens muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen.
Im Falle einer angestrebten Berufsausbildung muss ein konkreter Ausbildungsplatz vorliegen.
Am Ende des Antragsprozesses können Sie Ihren ausgefüllten Antrag im PDF-Format herunterladen. Nach dem Absenden des Antrags erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per E-Mail.
Nach dem Eingang des Antrags wird die Ausländerbehörde prüfen, ob alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Abschluss der Vereinbarung mit Ihnen vorliegen und das Beschleunigte Fachkräfteverfahren begonnen werden kann.
Zur Durchführung des Verfahrens schließt der Arbeitgeber mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung (eine Muster-Vereinbarung finden sie hier). Die Ausländerbehörde prüft anschließend die ausländerrechtlichen Voraussetzungen und beteiligt - soweit erforderlich - weitere Behörden (zum Beispiel Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit). Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, erteilt die Ausländerbehörde für die Arbeitskraft eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung. Auf Grundlage der Vorabzustimmung entscheidet die Auslandsvertretung nach vollständiger Antragstellung durch die Arbeitskraft über die Visumerteilung.
Alle beteiligten Behörden sind an enge Fristen gebunden.
Für die Nutzung des Online-Dienstes sollten Sie mindestens die folgenden Unterlagen bereit halten:
Sie haben außerdem die Möglichkeit weitere Unterlagen hochzuladen, insbesondere:
Für den Fall, dass Familienangehörige die Arbeitskraft begleiten möchten, sind folgende Nachweise vorzulegen:
Die Nachweise werden für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigt. Wenn die Ausländerbehörde fehlende Unterlagen nachfordern muss, führt dies zu längeren Bearbeitungszeiten. Es empfiehlt sich deshalb, der Ausländerbehörde so viele Informationen wie möglich bereitzustellen.
Kosten sind bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen.
Das gesamte Verfahren sollte innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann auch für den Nachzug des Ehe- bzw. Lebenspartners sowie der minderjährigen Kinder der ausländischen Arbeitskraft beantragt werden. Die Einreise der Familienangehörigen muss allerdings spätestens sechs Monate nach der Einreise der Arbeitskraft stattfinden.
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Der Online-Dienst kann und soll die persönliche Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie Fragen haben, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin in der Ausländerbehörde.
Die Nutzung des Online-Dienstes ist freiwillig. Wenn Sie die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens persönlich beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde.
01.07.2025 - Ausländerbehörde - LRA Breisgau-Hochschwarzwald