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Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.
die untere Verwaltungsbehörde als Namensänderungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt (beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs). Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten
Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt Ihres Wohnortes beantragen. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Für die Änderung des Namens einer ganzen Familie genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Ein entsprechender Vordruck liegt je nach Angebot der zuständigen Stelle aus oder wird zum Download angeboten.
Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
Die zuständige Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen (beispielsweise die Polizei). Außerdem holt sie Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung. Mit dessen Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn die zuständige Stelle Ihnen den Bescheid über die Namensänderung zusendet.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt (z.B. der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie die Unanfechtbarkeit des Bescheids abwarten müssen. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
keine
Benötigt werden insbesondere: gültiges Ausweispapier (z.B. Reisepass, Personalausweis)
Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status, wie beispielsweise dem des Asylberechtigten oder der Asylberechtigten, ist dieser Status mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachzuweisen. Einkommensnachweise können verlangt werden, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist. Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Namensänderungsbehörde darüber informieren, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigt.
Wird dem Antrag entsprochen:
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
keine Angaben möglich
Weitere Informationen erhalten Sie in folgenden Verfahrensbeschreibungen: