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Als zuverlässige/r Hersteller, Werkstatt oder Händler von Kraftfahrzeugen sowie als Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden können Sie ein rotes Kennzeichen beantragen um dieses für folgende Fahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen zu verwenden:
Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer oben genannten Fahrt sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges.
Die Zuteilung erfolgt befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen.
Als Privatperson sind Sie nicht berechtigt, ein solches rotes Kennzeichen zu führen.
Bei Verwendung des roten Kennzeichens muss ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen geführt werden. Die Ausgabe eines solchen Fahrzeugscheinheft erfolgt durch die Zulassungsbehörde.
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.
Keine
Hinweis: Der Antrag kann jederzeit bei der zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Das rote Kennzeichen darf erst nach erfolgter Zuteilung durch die Behörde genutzt werden. Eine rückwirkende Nutzung ist nicht zulässig.
Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung-FZV):
18.09.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg